Ausgabe 03/2020

Neue Anlagen zur Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019

Die eigentliche Saison für die Steuererklärungen 2019 beginnt Anfang März. Grund sind die gesetzlichen Fristen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28.02. Zeit lassen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung etc. zur Bearbeitung der Steuererklärung zu übermitteln. Welche Besonderheiten für 2019 zu beachten sind, haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.

Die neue eDaten

Zahlreiche Daten über die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten etc.) liegen der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten).

Ab dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe dieser eDaten in der Einkommensteuererklärung. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem „e“ gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten i.d.R. vorliegen und daher - wenn sie zutreffend sind - nicht ausgefüllt werden müssen.

Beachte
Die Abgabe der Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand entfällt, wenn
  • die elektronisch übermittelten Daten zutreffend und