Mitte Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Neben verlängerten Steuererklärungsfristen, verlängerten Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zur degressiven Abschreibung wurde auch der Verlustabzug neu geregelt. Leider ist diese Neuregelung nicht nur zum Vorteil der Mandanten.
Die erweiterte Verlustverrechnung wurde bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 beträgt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Das in § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG verankerte Wahlrecht, den Verlustrücktrag betragsmäßig zu begrenzen, wurde eingeschränkt. Das heißt, auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise auf Antrag verzichtet werden.
Die Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik; d.h., der Rücktrag erfolgt zunächst in den unmittelbar vorangegangenen VZ.
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