OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2020
14 B 759/20
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1091
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 90/20

Nichterfüllung der Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Abgabe einer Steuererklärung durch den Geschäftsführer; Haftungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung des Steuerschadens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 14 B 759/20

DRsp Nr. 2020/11141

Nichterfüllung der Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Abgabe einer Steuererklärung durch den Geschäftsführer; Haftungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung des Steuerschadens

Wird die Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Abgabe einer Steuererklärung von deren Geschäftsführer nicht fristgerecht erfüllt, so hat dessen Nachfolger im Amt des Geschäftsführers die Steuererklärung alsbald nach seiner Bestellung abzugeben. Die Finanzbehörde kann im Haftungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung des Steuerschadens die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO schätzen, wenn sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. An der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung für den eingetretenen Steuerausfall fehlt es (nur) dann, wenn auch bei fristgerechter Abgabe der Steuerklärung die geschuldete Steuer mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens nicht hätte beglichen werden können. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anwendbar.