OFD Berlin - Verfügung vom 22.03.2000
S 2352

OFD Berlin - Verfügung vom 22.03.2000 (S 2352) - DRsp Nr. 2008/85782

OFD Berlin, Verfügung vom 22.03.2000 - Aktenzeichen S 2352

DRsp Nr. 2008/85782

Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand; Auswärtige Tätigkeit von verhältnismäßig kurzer Dauer nach R 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LStR

Bei Ausbildungsdienstverhältnissen wird von einer Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i. S. der R 43 Abs. 5 LStR ausgegangen, wenn die Beschäftigung an demselben Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist und zusätzlich nicht feststeht, dass der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildungszeit vom ArbG übernommen wird.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern vertrat in seinem Urt. v. 27.7.1999 2 K 143/98 die Auffassung, dass einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit an einem auswärtigen Ort insgesamt dreieinhalb Jahre beträgt, die Aufgabe der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts ebensowenig zugemutet werden kann, wie einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit nur die üblichen drei Jahre dauert. Auch er erfüllt deshalb die Voraussetzungen einer unechten doppelten Haushaltsführung.

Zukünftig wird aufgrund einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:

Bei von vornherein zeitlich begrenzten Ausbildungsdienstverhältnissen für AN ohne eigenen Hausstand ist die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auch bei Befristung von über drei Jahren möglich (entgegen H 43 [AN ohne eigenen Hausstand] LStH 2000).