OFD Chemnitz - Verfügung vom 31.08.2000
S 0338 - 18/7 - St 41

OFD Chemnitz - Verfügung vom 31.08.2000 (S 0338 - 18/7 - St 41) - DRsp Nr. 2008/80910

OFD Chemnitz, Verfügung vom 31.08.2000 - Aktenzeichen S 0338 - 18/7 - St 41

DRsp Nr. 2008/80910

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Vorläufigkeitsvermerk zur Anwendung des § 32 c EStG bei Feststellungsbescheiden ; Verfügungen vom 16.03.2000, Az.: S 0338 - 6/36 - St 41 und vom 27.04.2000, Az.: S 0338 - 6/40 - St 41

Anlage: EDI-Textelemente

Derzeit werden Einkommensteuerfestsetzungen u. a. teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994 vorgenommen (vgl. die Bezugsverfügung vom 16.03.2000).

Analog zur Verfahrensweise bei Einkommensteuerbescheiden ist auch sämtlichen Bescheiden über gesonderte Feststellungen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO) sowie über gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) dieser Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Dies gilt für Feststellungen aller Einkunftsarten, also z. B. auch bei der Feststellung der Einkünfte von Hausgemeinschaften.

Die OFD bittet daher, ab sofort wie folgt zu verfahren:

1 Erstmalige Feststellungen

Erstmalige Feststellungsbescheide sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig zu erlassen. In die Bescheide ist als Erläuterungstext folgende Formulierung aufzunehmen:

„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG.