Berücksichtigung besonderer Ausbildungskosten
a)
Anrechnung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen
b)
Verrechnung von Verlusten aus einer Einkunftsart mit Ausbildungshilfen
Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge bzw. ab Veranlagungszeitraum 2002 der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG definierten Kindes um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 3.600 DM bzw. 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogene Zuschüsse.
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