Nach dem mit der Bezugsverfügung überstanden Erlass vom 27.04.1999
Nach § 85 BewG i.V.m. Abschn. 38 BewR Gr sind die anzusetzenden Raummeterpreise den Anlagen 14 und 15 zu den BewR Gr zu entnehmen. Wegen der im vorliegenden Fall besonderen baulichen Gestaltung ist eine Ableitung des anzusetzenden Raummeterpreises aus den Preisen der Gebäudeklasse 8 der Anlage 15 nicht möglich. Die Zugrundelegung der Raummeterpreise der Gebäudeklasse 8.5 würde zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, da derartige Pkw-Ausstellungsgebäude herkömmlichen Parkhäusern (Hochgaragen) nicht entsprechen. Damit verbleibt nur die Möglichkeit, die anzusetzenden Raummeterpreise aus den Preisen der Gebäudeklasse 2.62 der Anlage 14 Teil B abzuleiten und dabei die höherwertigen Glasfassaden (Sicherheitsglas) zu berücksichtigen.
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