OFD Düsseldorf - Verfügung vom 25.07.2000
S 2149 - 16 - St 114 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2149 - 16 - St 114 - K) - DRsp Nr. 2008/81246

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2149 - 16 - St 114 - K

DRsp Nr. 2008/81246

§§ 13, 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)

1. Anwendungsbereich

Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:

1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 30.12.1999 endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wirtschaftsjahr 1999/2000, das grundsätzlich vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kalenderjahr 1999.

1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 13 a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.

§ 13 a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels DBA in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind.

1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines

Der Gewinn ist zwingend nach § 13 a EStG zu ermitteln, soweit

  • nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG vorliegt

  • oder