Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:
Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 30.12.1999 endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wirtschaftsjahr 1999/2000, das grundsätzlich vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kalenderjahr 1999.
§ 13 a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 13 a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels
Der Gewinn ist zwingend nach § 13 a EStG zu ermitteln, soweit
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