Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der ArbG nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist, zzgl. zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende Lohnsteuer sowie sonstige Annexsteuern wie z. B. Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und die AN-Anteile zur Sozialversicherung zu tragen.
Die entsprechende Verpflichtung des ArbG berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so daß der AN selbst Schuldner der Steuern bzw. Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die LSt). Die Übernahme der Steuern bzw. Beitragsleistungen stellt für den AN zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Stpfl. Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom ArbG übernommenen Steuern bzw. AN-Anteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zu Einzelheiten der Berechnung wird R 122
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