OFD Erfurt - Verfügung vom 07.03.2000
S 2401 A - 01 - St 322

OFD Erfurt - Verfügung vom 07.03.2000 (S 2401 A - 01 - St 322) - DRsp Nr. 2008/81202

OFD Erfurt, Verfügung vom 07.03.2000 - Aktenzeichen S 2401 A - 01 - St 322

DRsp Nr. 2008/81202

Steuerbescheinigungen 1999 der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG über Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag

In den Steuerbescheinigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für 1999 wurde aufgrund eines Versehens sowohl eine Zeile „anrechenbarer Zinsabschlag” als auch eine Zeile „anrechenbare Kapitalertragsteuer” ausgewiesen, obwohl bei Bauspareinlagen nur anrechenbarer Zinsabschlag nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG anfallen kann.

Der für die Steuererklärung maßgebliche, tatsächlich zur Anrechnung kommende Zinsabschlag wurde in der Zeile „anrechenbare Kapitalertragsteuer” ausgewiesen. Der Betrag in der Zeile „anrechenbarer Solidaritätszuschlag” ist korrekt ausgewiesen.

In der mit „anrechenbarer Zinsabschlag” definierten Zeile wurde versehentlich die Gesamtsumme der abgeführten und anrechenbaren Steuerbeträge (Zinsabschlag + SolZ) nachrichtlich mitgeteilt.

Bsp: Auszug aus der Steuerbescheinigung

Höhe der Kapitalerträge 100 DM (einzutragen in Anlage KSO; Zeile 5, Spalte 2 bzw. 3)
anrechenbarer Zinsabschlag gem. § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG 31,65 DM
anrechenbare Kapitalertragsteuer
gem. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 30,00 DM = anrechenbarer Zinsabschlag (einzutragen in Anlage KSO; Zeile 5, Spalte 5 und Übertrag in Zeile 23)
anrechenbarer Solidaritätszuschlag 1,65 DM = anrechenbarer SolZ (einzutragen in Anlage KSO; Zeile 24)