Zu der Frage, ob sich Steuerpflichtige bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen vertreten lassen können, ist die Auffassung zu vertreten, dass aus § 150 AO keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, einen Freistellungsauftrag eigenhändig zu unterschreiben. Diese Vorschrift steht einer Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen nicht entgegen.
Auch aus § 44 a Abs. 2 Nr. 1 ergibt sich keine Verpflichtung zu einer eigenhändigen Unterschrift. Diese Vorschrift bestimmt für den Freistellungsauftrag nur, dass dieser nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, ordnet aber keine eigenhändige Unterschrift an. Auch das amtliche Muster des Freistellungsauftrags (BStBl 1999 I. 453) enthält keinen Hinweis auf eine Verpflichtung, den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben.
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