Wird im Rahmen eines Feststellungsbescheides nach § 17 GrEStG entscheiden, dass eine vollständige Steuervergünstigung nach §§ 5 Abs. 1 oder 2, 6 Abs. 3 Satz 1 oder 6a GrEStG vorliegt, bedarf es grundsätzlich keines Folgebescheides bzw. der Anforderung und Feststellung eines Grundbesitzwertes, da es an einer steuerlichen Auswirkung fehlt.
Soweit die Steuerbefreiung innerhalb der zehnjährigen Nachbehaltensfrist nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 2 oder 6a Satz 4 GrEStG ganz oder teilweise entfällt, ist der Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) entsprechend zu ändern.
Da der Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG auch Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes ist, hemmt dieser nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für die Grundbesitzwertfeststellung und der Grundbesitzwert kann noch festgestellt werden, vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2017, II R 36/15.
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