OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.03.2018
S 3837 A - 008 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.03.2018 (S 3837 A - 008 - St 119) - DRsp Nr. 2018/80190

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.03.2018 - Aktenzeichen S 3837 A - 008 - St 119

DRsp Nr. 2018/80190

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.

In der nachfolgenden Tabelle sind die ab dem Bewertungsstichtag anzuwendenden Sterbetafeln inklusive der zugehörigen Vervielfältiger verlinkt mit Hinweis auf die maßgeblichen gleich lautenden Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen anzuwenden; bestandskräftige Ablösungsbescheide sind nicht zu korrigieren. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Bewertungsstichtag Maßgebliche Sterbetafel Fundstelle
ab Sterbetafel 2013/2015 BStBl 2017 I S. 1625 Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom
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