OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2000
S 2755 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2000 (S 2755 A) - DRsp Nr. 2008/86474

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.04.2000 - Aktenzeichen S 2755 A

DRsp Nr. 2008/86474

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO nach Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002

Nach § 10 Nr. 2 KStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind u. a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab Vz 1999 gestrichen worden.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urt. v. 18.2.1975 (BStBl II S. 568). Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.