OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2000
S 0171 A - 131 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2000 (S 0171 A - 131 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/86321

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.04.2000 - Aktenzeichen S 0171 A - 131 - St II 12

DRsp Nr. 2008/86321

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Erfinderclubs

Erfinderclubs sind Vereinigungen, in denen sich technikinteressierte Menschen zusammenfinden, um gemeinsam erfinderisch tätig zu werden und in der Öffentlichkeit für das Erfinden zu werben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt im Rahmen eines Projekts zur Innovationsstimulierung der deutschen Wirtschaft INSTI die Gründung von Erfinderclubs.

Bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der INSTI-Erfinderclubs bittet die OFD nach den im Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dargestellten Grundsätzen zu verfahren (siehe Anlage).

Anlage

Gemeinnützigkeit von INSTI-Erfinderclubs

Ausgangslage

INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, insbesondere, um für Zuwendungen ihrer Sponsoren Spendenbescheinigungen austellen zu können. In einigen Fällen ist es hier zu Problemen gekommen, wenn sich die Clubs nicht nur mit dem reinen Erfinden, sondern (zwangsläufigerweise) auch mit der Patentierung und Nutzungen von Erfindungen beschäftigen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat diese Frage mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder erörtert.

Hinweise zur Satzungsgestaltung