OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.08.2018
S 2253 A - 48 - St 242

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.08.2018 (S 2253 A - 48 - St 242) - DRsp Nr. 2018/80372

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.08.2018 - Aktenzeichen S 2253 A - 48 - St 242

DRsp Nr. 2018/80372

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

Mit Urteil vom 06.02.2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2879/15 E) entschieden, dass eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit darstellt, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

Da keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitaum ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann (BFH-Urteil vom 14. September 1994, Az. IX R 71/93, BStBl 1995 II, S.116). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Überschusserzielungsabsicht im vorliegenden Fall auch für den begrenzten entgeltlichen Vermietungszeitraum zu verneinen.