OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2000
S 0229 A - 1 - St II 42

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2000 (S 0229 A - 1 - St II 42) - DRsp Nr. 2008/80931

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.03.2000 - Aktenzeichen S 0229 A - 1 - St II 42

DRsp Nr. 2008/80931

§ 93 a AO Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

1. Einleitung

  1. 1.1

    Zweck der Verordnung

    Die MV vom 07.09.1993 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der MV vom 26.05.1999 (BStBl 1999 I 524) regelt die Versendung von (Kontroll-)Mitteilungen an die Finanzbehörden. Sie enthält, entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 93 a AO, genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, wer was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem FA mitzuteilen hat. Sie geht damit über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.

2. Mitteilungsverpflichtete

  1. 2.1

    Behörden

    § 1 Abs. 1 Satz 1 MV verpflichtet Behörden (§ 6 Abs. 1 AO) zur Übersendung von Mitteilungen. Behörden sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (auch sogenannte beliehene Unternehmer, z.B. TÜV).