OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2018
S 2244 A-61-St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2018 (S 2244 A-61-St 215) - DRsp Nr. 2019/80333

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.11.2018 - Aktenzeichen S 2244 A-61-St 215

DRsp Nr. 2019/80333

Ablösung von Gesellschafterdarlehen oder -sicherheiten durch Gesellschaftereinlagen als nachträgliche Anschaffungskosten

1. Grundsätze

Der Ausfall von Darlehen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährt hat, führt in Höhe des Nennwertes zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, wenn es sich um ein Finanzplandarlehen, krisenbestimmtes Darlehen oder Krisendarlehen handelt (vgl. ofix: EStG/17/19, vgl. zum Umgang mit der neuen BFH-Rechtsprechung ofix: EStG/17/37). Hingegen führt der Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens nur in Höhe des Teilwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu Anschaffungskosten. Dieser Wert liegt wegen der Krise der Kapitalgesellschaft regelmäßig bei 0 €. (vgl. ofix: EStG/17/19).

Einlagen eines Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft führen immer zu Anschaffungskosten der Beteiligung (vgl. ofix: EStG/17/10).

2. Gestaltung