OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.07.2000
InvZ 1000 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.07.2000 (InvZ 1000 A) - DRsp Nr. 2008/86198

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.07.2000 - Aktenzeichen InvZ 1000 A

DRsp Nr. 2008/86198

§ 2 InvZulG Entscheidung der Europäischen Kommission v. 9.12.1998 über die Investitionszulage

Die InvZul für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestanden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern v. 18.8.1997, BStBl I S. 790). Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben v. 9.12.1998 grundsätzlich erteilt. Für Berlin ist die Genehmigung zunächst bis Ende 1999 befristet, weil der Regionalförderstatus der Stadt ab dem Jahr 2000 noch nicht feststeht. Soweit die Kommission die InvZul nach § 2 InvZulG 1999 genehmigt hat, kann die Förderung jetzt durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission hat zu folgenden Regelungen des § 2 InvZulG 1999 Bedenken geltend gemacht:

  • Förderung von Ersatzinvestitionen,

  • keine Bestimmung zur Anwendung der EG-rechtlichen Regelungen für sensible Sektoren,

  • keine Bestimmung zur Einhaltung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben und

  • Förderung von WG, die vor der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, d. h. vor dem 25.8.1997, bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.

Die Kommission hat insoweit noch keine Genehmigung erteilt und ein Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag eröffnet.