Die InvZul für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestanden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern v. 18.8.1997, BStBl I S.
Die Europäische Kommission hat zu folgenden Regelungen des § 2 InvZulG 1999 Bedenken geltend gemacht:
Förderung von Ersatzinvestitionen,
keine Bestimmung zur Anwendung der EG-rechtlichen Regelungen für sensible Sektoren,
keine Bestimmung zur Einhaltung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben und
Förderung von WG, die vor der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, d. h. vor dem 25.8.1997, bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
Die Kommission hat insoweit noch keine Genehmigung erteilt und ein Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag eröffnet.
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