OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2000
S 2706

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2000 (S 2706) - DRsp Nr. 2008/86265

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.03.2000 - Aktenzeichen S 2706

DRsp Nr. 2008/86265

§ 4 KStG Entgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch Landesbehörden und Hochschulen an Bedienstete bzw. Studenten

Die Frage, ob die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch Landesbehörden und Hochschulen zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führt, ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu § 15 EStG und R 137 EStR (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung) vorzunehmen. Danach müssen besondere Umstände hinzutreten, um einer Vermietungstätigkeit gewerblichen Charakter zu verleihen (vgl. H 137 Abs. 2 [Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit] EStH; BFH-Urt. v. 21.8.1990 -BStBl 1991 II S. 126). Solche Umstände können darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder darin, dass der Vermietete zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (z. B. die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge; vgl. Abschn. 5 Abs. 21 S. 2 KStR).

Die bloße Überlassung von Stellplätzen ohne für die Annahme einer Vermietung unüblichen Aufwand, ohne feste Zuordnung der Stellplätze an einzelne Bedienstete/Studenten und ohne weitere Leistungen stellt keinen BgA dar.