OFD Hannover - Verfügung vom 15.02.2000
S 3806 - 50 - StH 563

OFD Hannover - Verfügung vom 15.02.2000 (S 3806 - 50 - StH 563) - DRsp Nr. 2008/82555

OFD Hannover, Verfügung vom 15.02.2000 - Aktenzeichen S 3806 - 50 - StH 563

DRsp Nr. 2008/82555

§ 7 ErbStG Einräumung eines Erbbaurechts

Zu der Frage, wie die Einräumung eines Erbbaurechts schenkungsteuerlich zu behandeln ist, das

  • ohne Erbbauzins oder

  • gegen einen zu niedrigen Erbbauzins

bestellt wurde, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

In der unentgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts liegt eins freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage für diese Schenkung ist der für das eingeräumte Erbbaurecht nach § 148 BewG festzustellende Grundbesitzwert.

Ist das Erbbaurecht gegen einen zu niedrigen Erbbauzins eingeräumt worden, liegt insoweit eine gemischte Schenkung vor. Nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ist der nach § 148 BewG zu ermittelnde Wert für das Erbbaurecht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wobei nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Aufteilung ist das Verhältnis zwischen dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins und dem angemessenen Erbbauzins maßgebend.

Beispiel:

Grundbesitzwert für das Erbbaurecht 100.000,00 DM, angemessener Erbbauzins 8.000,00 DM p.a., tatsächlich zu zahlender Erbbauzins 2.000.00 DM p.a. Der Erbbauzins ist damit um 6.000,00 DM p.a. zu niedrig. Daraus errechnet sich folgende schenkungsteuerliche Bereicherung:

6.000,00 DM × 100.000,00 DM/8.000,00 DM = 75.000,00 DM