Es fehlt an einer ausreichenden satzungsmäßigen Vermögensbindung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, wenn für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten KöR oder des Wegfalls ihres steuerbegünstigten Zwecks eine ausländische KöR als Empfänger des Vermögens benannt wird. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO muss es sich bei dem Empfänger des Vermögens um eine „steuerbegünstigte KöR”handeln. Dies kann nur eine KöR sein, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist. KöR, die im Inland weder ihre Geschäftsleistung noch ihren Sitz haben (ausländische KöR), können die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigung nicht erfüllen.
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