OFD Hannover - Verfügung vom 24.03.2000
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 24.03.2000 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/92126

OFD Hannover, Verfügung vom 24.03.2000 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/92126

§ 1 UStG Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Die ustl. Behandlung der AN-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.

1. Entgeltliche AN-Sammelbeförderung

Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 12 Abs. 1 und 103 Abs. 7 UStR 2000, EuGH-Urt. v. 16.10.1997,UR 1998, 61, BFH-Urt. v. 9.7.1998 und 10.6.1999, BStBl II 1998, 635, BB 1998, 1878, BStBl II 1999, 582, BB 1999, 1698 Ls). Für eine Verknüpfung spricht z. B. die Tatsache, dass der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine AN bekommen hätte.

2. Unentgeltliche AN-Sammelbeförderung

Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Er ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, weil die Sammelbeförderung dem privaten Bedarf des AN und damit - aus der Sicht des Unternehmers - unternehmensfremden Zwecken dient.