Seit der Bahnreform und der Regionalisierung des ÖPNV zum 1.1.1996 sind die Länder bzw. die von ihnen zu bestimmenden Gebietskörperschaften Aufgabenträger des ÖPNV. Für das Land Baden-Württemberg ist die Trägerschaft in § 6 des ÖPNVG vom 8.6.1995 (GBl. 1995, 417) geregelt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots können die Aufgabenträger die gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Leistungen nach der
Zuwendungen, die Verkehrsunternehmer als Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse erhalten, sind entweder echte nichtsteuerbare Zuschüsse, Entgelte für Leistungen des Verkehrsunternehmers an den Zuschussgeber oder preisauffüllende Entgelte von Dritten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|