Um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu vermeiden, gehen Arbeitnehmer vermehrt dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überlässt. Diese Gestaltung findet sich insbesondere, aber nicht nur bei Gesellschafter - Geschäftsführern einer GmbH. Zu der Frage, wie Mietverträge steuerlich zu behandeln sind, bei denen ein häusliches Arbeitszimmer Gegenstand eines Mietvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist - vertrete ich folgende Auffassung:
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