Auf ein Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft vom 9. März 2000 hat die OFD mit Bescheid vom 23. Mai 2000 (Az. w.o.) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Verwendung eines vom amtlichen Muster abweichenden Vordrucks für maschinelle Ausdrucke der Lohnsteuer-Anmeldung genehmigt. Mit Telefax vom 30. Mai 2000 wurde nunmehr mitgeteilt, dass der Antrag für die Mandantin von der Firma lohndirekt.de/aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Str. 19, 24941 Flensburg, gestellt worden ist. Die erteilte Genehmigung wird daher widerrufen.
Der Mandantin genehmigt die OFD hiermit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Verwendung eines vom amtlichen Muster abweichenden Vordrucks für maschinelle Ausdrucke der Lohnsteuer-Anmeldung entsprechend den vorgelegten Musterausdrucken. Soweit sich künftig aufgrund der im BStBl Teil I veröffentlichten Schreiben des Bundesministers der Finanzen Änderungen hinsichtlich der zu verwendenden Vordruckmuster oder der länderunterschiedlichen Ordnungsangaben ergeben, bittet die OFD, die Vordrucke entsprechend anzupassen.
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