Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 26.01.1999 - I B 1 19/98 - im BStBl 1999 II S. 241 ist die Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 13.10.1997 -
Streitig ist aber weiterhin, ob eine dem Grunde nach steuerlich anzuerkennende „Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 v.H. zu 25 v.H. zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen anzusehen ist oder ob dieser Aufteilungsschlüssel in solchen Fällen keine Anwendung findet und eine „Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung aussschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist (so das revisionsbefangene Urteil des FG Hamburg vom 18.11.1998 - II 135/96 -, EFG 1999 S. 727, Az. des BFH:
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