OFD Koblenz - Verfügung vom 11.08.2000
S 0170 A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.08.2000 (S 0170 A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/80914

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.08.2000 - Aktenzeichen S 0170 A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/80914

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom 14.07.2000 (BGBl 2000 I S. 1034) wurde u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen erheblich ausgeweitet:

Zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG)

Nach dem neuen Satz 3 des § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über die in Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge (5 bzw. 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 v.T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus bis zur Höhe von 40.000 DM abgezogen werden.