Durch das „Gesetz zur weiteren steuerliche Förderung von Stiftungen” v. 14.7.2000 (BGBl I S.
(Nach dem neuen Satz 3 des § 10b Abs. 1 EStG können Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über die in Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge (5 bzw. 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 v. T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus bis zur Höhe von 40 000 DM abgezogen werden.
Bei den Zuwendungen an die o.a. Stiftungen wird nicht darauf abgestellt, ob diese mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder der als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern nur darauf, ob diese steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 mit Ausnahme der Zwecke, die nach § Abs. Nr. 4 gemeinnützig sind, fördern. Bei Zuwendungen an Stiftungen sind daher künftig vier Fallgruppen zu unterscheiden:
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