Der BFH hat mit Urteil v. 11.2.1999 die bisher von der FinVerw vertretene Rechtsauffassung bestätigt, daß die Verpachtung eines Jagdrechts durch einen Land- und Forstwirt nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt und diese Umsätze - entgegen der Entscheidung des FG Münster v. 31.1.1997 der Regelbesteuerung unterliegen. Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich.
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