OFD Koblenz - Verfügung vom 29.11.2000
O 2328 A - ZD 13 21

OFD Koblenz - Verfügung vom 29.11.2000 (O 2328 A - ZD 13 21) - DRsp Nr. 2008/82516

OFD Koblenz, Verfügung vom 29.11.2000 - Aktenzeichen O 2328 A - ZD 13 21

DRsp Nr. 2008/82516

Grunderwerbsteuer ; hier: Einbeziehung von Berichtigungsbuchungen

In der og. Rdvfg. vom 12.05.97 wird zu TZ 4.2 dargelegt, wie im Falle von Aufhebungen und Berichtigungen von Sollstellungen zu verfahren ist. Danach sind die Bescheide grundsätzlich der Finanzkasse zur Sollstellung und Absendung zuzuleiten.

Insbesondere unter dem Aspekt der weiteren Zentralisierung von Finanzkassen führt dies zu immer längeren und unnötigen Beleglaufzeiten.

Ab dem 04.12.2000 wird das Verfahren deshalb bezüglich der Sollstellung von Berichtigungsbescheiden sowie der Erklärung der Endgültigkeit eines Bescheids wie folgt geändert:

Über das neue Untermenü „Buchungsdaten für Berichtigungsveranlagung” auf Seite 2 des „Auswahlmenü Grunderwerbsteuerdatei” wird die neue Maske BUDAT aufgerufen, in der von der GrESt-Stelle die Buchungsdaten unmittelbar eingegeben werden können.

In dieser Maske werden von dem über den Ordnungsbegriff (Steuernummer) ausgewählten Fall die Ordnungsnummer, die Urkunden-Nummer, der Name des 1. Veräußerers und des Erwerbers sowie die ggf. bereits vergebenen Bescheidkennzeichnungen zur Fallidentifizierung ausgewiesen.