OFD Koblenz - Verfügung vom 31.07.2000
S 2188 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 31.07.2000 (S 2188 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/81290

OFD Koblenz, Verfügung vom 31.07.2000 - Aktenzeichen S 2188 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/81290

Veräußerung und Entnahme von Grund und Boden und immateriellen Wirtschaftsgütern in der Land- und Forstwirtschaft (LuF) ; Rdvfg. vom 02.05.2000 - S 2173/S 2188 A - St 31 2

(Änderungen gegenüber der Bezugsverfügung sind durch Randstriche vermerkt, die jedoch aus technischen Gründen nicht in FINDEX enthalten sind.)

1. Allgemeines

Durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl 1999 I S. 304, wurde § 55 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers in der Weise klarstellend geändert, dass die vor den BFH-Urteilen vom 05.03.1998 - IV R 23/96 und 8/95 -, BFH/NV 1998 S. 1029, gültige Verwaltungsauffassung wieder hergestellt wird und die sich aus der BFH-Rechtsprechung ergebenden rechtlichen und praktischen Probleme nicht mehr entstehen. Nach den danach folgenden BFH-Urteilen vom 24.06.1999 - IV R 33/98 -, BFH/NV 1999 S. 1550 (zur Veräußerung eines Zuckerrübenlieferrechts), und vom 25.11.1999 - IV R 64/98 - (zur Zuweisung der Milchreferenzmenge) soll die Neufassung des § 55 EStG jedoch nicht die mit der Gesetzesbegründung beabsichtigte Klarstellung bewirkt haben. Die anschließend im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes vorgesehene erneute Änderung des § 55 EStG ist gescheitert.