OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.12.2000
S 2177 - 1 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.12.2000 (S 2177 - 1 - St 211) - DRsp Nr. 2008/81293

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.12.2000 - Aktenzeichen S 2177 - 1 - St 211

DRsp Nr. 2008/81293

§ 6 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Verschwiegenheitspflichten nach § 102 AO

Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigten berufliche Verschwiegenheitspflichten bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1997 (BStBl 1997 I S. 562, ESt-Kartei § 6 Karte 1.1).