Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Abzinsung von noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen (Schadenrückstellungen) und die Auflösung der Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz K) EStG, die wegen der auf diese Rückstellungen anzuwendenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG gebildet worden sind, Folgendes:
Versicherungsunternehmen haben die Schadenrückstellungen im Rahmen der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Versicherungsunternehmen die Abzinsung statt nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nach dem nachfolgend dargestellten Pauschalverfahren berechnen. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalverfahrens ist, dass es vom Versicherungsunternehmen für alle von ihm betriebenen Versicherungszweige des selbstabgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts angewendet wird.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|