OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 06.10.2000
S 2175 - 27 / St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 06.10.2000 (S 2175 - 27 / St 31) - DRsp Nr. 2008/81521

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 06.10.2000 - Aktenzeichen S 2175 - 27 / St 31

DRsp Nr. 2008/81521

§ 6 EStG Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e EStG); Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Abzinsung von noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen (Schadenrückstellungen) und die Auflösung der Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz K) EStG, die wegen der auf diese Rückstellungen anzuwendenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG gebildet worden sind, Folgendes:

I. Abzinsung von Schadenrückstellungen

A. Abzinsungspflicht

Versicherungsunternehmen haben die Schadenrückstellungen im Rahmen der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.

B. Pauschalregelung

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Versicherungsunternehmen die Abzinsung statt nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nach dem nachfolgend dargestellten Pauschalverfahren berechnen. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalverfahrens ist, dass es vom Versicherungsunternehmen für alle von ihm betriebenen Versicherungszweige des selbstabgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts angewendet wird.

I. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung