Sog. Ferngeschäftsführer, die ihre geschäftsführende Tätigkeit ausschließlich vom Ausland ausüben, erzielen nach nationalem deutschen EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Denn es wird unterstellt, dass die Weisungen des Geschäftsführers als Organ der inländischen GmbH am Sitz der Gesellschaft wirksam werden.
Nach einer Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 1994 zwischen dem BMF und dem österreichischen Finanzministerium üben Geschäftsführer von Kapitalgesellschaffen ihre Tätigkeit dort aus, wo die Weisungen der geschäftsleitenden Organe zugehen. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des BFH (BFH vom 15. November 1971, BStBl 1972 II S. 68).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|