OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 20.12.2000
S 2204 - 4 / St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 20.12.2000 (S 2204 - 4 / St 31) - DRsp Nr. 2008/81511

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 20.12.2000 - Aktenzeichen S 2204 - 4 / St 31

DRsp Nr. 2008/81511

§§ 43 - 45 d EStG Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Veräußerung oder Abtretung

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 24.11.1993 (BStBl 1994 II S. 591), dafür ausgesprochen, bei der Veräußerung oder Abtretung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittswertmethode zu ermitteln.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgangssachverhalt:

Bei einem Kreditinstitut befinden sich zwei Wertpapiere gleicher Gattung des Kunden A in Sammelverwahrung. Eines wurde zu Anschaffungskosten i.H. von 100 von dem Kreditinstitut erworben und seither auch von ihm verwahrt. Beim anderen Papier sind die Anschaffungskosten unbekannt. A veräußert eines der beiden Finanzinnovationspapiere zum Preis von 150.

Lösung:

Von seinem Bruchteilseigentum am Sammelbestand veräußert der Kunde die ideelle Hälfte. Zur Hälfte löst der veräußerte Eigentumsanteil den Steuerabzug nach der Kursdifferenzmethode aus (§ 43 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die andere Hälfte greift die Pauschalbesteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Bemessungsgrundlage ist nach Durchschnittswerten wie folgt zu berechnen: