Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen Folgendes:
Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. 1999 I S.
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