OFD Münster - Verfügung vom 05.06.2000
S 2204 - 8 - St 21 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 05.06.2000 (S 2204 - 8 - St 21 - 31) - DRsp Nr. 2008/81524

OFD Münster, Verfügung vom 05.06.2000 - Aktenzeichen S 2204 - 8 - St 21 - 31

DRsp Nr. 2008/81524

§ 20 EStG Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Senioren-Wohn- und -Pflegeeinrichtungen

Bewohner von Senioren-Wohn- und -Pflegeeinrichtungen sind nach den Heimverträgen häufig verpflichtet, den Trägern dieser Organisationen Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Nachdem eine Verzinsung solcher Darlehen ursprünglich nicht geregelt war, schreibt das Heimgesetz (HeimG) seit seiner ersten Novellierung 1990 (1. HeimG-ÄndG, BGBl I 1990 S. 758, in Kraft seit 01.08.1990) eine jährliche Verzinsung von mindestens 4 v.H. vor, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts für die Überlassung des Heimplatzes nicht berücksichtigt worden ist (jetzt geregelt in § 14 Abs. 3 HeimG i.d.F. vom 21.09.1997).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten (Kautionen) für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat. Die Zinsen stehen dem Bewohner zu, sind aber nicht auszuzahlen, sondern erhöhen die Sicherheit.

Für die steuerliche Behandlung dieser Leistungen gelten die folgenden Grundsätze:

1. Unverzinsliche Darlehen