OFD Münster - Verfügung vom 10.08.2000
S 2230

OFD Münster - Verfügung vom 10.08.2000 (S 2230) - DRsp Nr. 2008/80531

OFD Münster, Verfügung vom 10.08.2000 - Aktenzeichen S 2230

DRsp Nr. 2008/80531

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG n. F.)

Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:

1. Anwendungsbereich

1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 30. 12. 1999 endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wirtschaftsjahr 1999/2000, das grundsätzlich vom 1. 7. 1999 bis zum 30. 6. 2000 dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kalenderjahr 1999.

1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 13 a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.

§ 13 a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels DBA in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind.

1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines

Der Gewinn ist zwingend nach § 13 a EStG zu ermitteln, soweit

- nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG vorliegt.

oder

- der Steuerpflichtige nicht durch einen Antrag nach § Abs. die Ermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wählt.