OFD Münster - Verfügung vom 10.10.2000
S 2630 - 5 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 10.10.2000 (S 2630 - 5 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81538

OFD Münster, Verfügung vom 10.10.2000 - Aktenzeichen S 2630 - 5 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81538

§ 10 b EStG „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen”

Am 26.07.2000 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” in Kraft getreten (vgl. BStBl I 2000 S. 1192). Wesentliche Änderungen sind:

  • die Erhöhung des Spendenabzugs nach § 10 b EStG für Zuwendungen an Stiftungen und

  • die Ausweitung der Möglichkeiten der Rücklagenbildung nach § 58 AO.

Im Einzelnen wurden folgende Gesetzesänderungen vorgenommen:

1. Änderungen der Abgabenordnung

1.1. Zeitnahe Mittelverwendungspflicht

Die bisher im Anwendungserlass präzisierte Verpflichtung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 8 u. 9), dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwekke einzusetzen hat, wurde nun in das Gesetz übernommen.

Dem § 55 Abs. 1 wurde hierfür folgende Nummer 5 angefügt:

  1. 5.