Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.7.2007 (9 K 1080/04, 9 K 4302/04, rkr.) entschieden, dass die Hinzurechnung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die als Unternehmen ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach §
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, in vergleichbaren Fällen (stiller Gesellschafter hält Beteiligung im Betriebsvermögen und ist im EU-Ausland, in den EWR-Staaten oder in solchen Staaten ansässig, mit denen ein
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