Mit Urteil vom 29.01.2003 (I R 10/02) hat der BFH entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt wird, wenn eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht abgibt.
Mit Schreiben vom 08.09.2003 (IV A 4 - S 0341 - 3/03) hat daher das BMF sein anders lautendes Schreiben vom 24.04.1997 (BStBl 1997 I S. 414) aufgehoben.
Dies hat insbesondere Folgen für die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners in Anwendungsfällen des Steuerabzugs nach § 50a EStG.
Entgegen der Verfügung vom 27.09.2001 -
Eine Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners ist somit nicht nur als so genannter Entrichtungssteuerschuldner (entsprechend der obigen Verfügung) sondern auch als Haftungsschuldner möglich.
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