OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.07.2018
S 2770- 2018/0013 - St 131

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.07.2018 (S 2770- 2018/0013 - St 131) - DRsp Nr. 2018/80324

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 11.07.2018 - Aktenzeichen S 2770- 2018/0013 - St 131

DRsp Nr. 2018/80324

Organschaft: Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen; Geminderte Verlustübernahmeverpflichtung durch die vertragliche Möglichkeit, Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages zu verwenden

Nach der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des steuerlichen Reisekostenrechts vom kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird (sog. „dynamischer Verweis“).

Für Gewinnabführungsverträge die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden waren, bestand aber keine Verpflichtung zur Anpassung, wenn die Verträge den Anforderungen des bisherigen § 17 KStG entsprachen. Die Unternehmen hatten die Möglichkeit, Verträge die den bisherigen Anforderungen nicht genügten, durch Aufnahme des Verweises auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen (§ 34 Abs. 10b KStG).