OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.12.2018
S 2407-2018/0002-St 224

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.12.2018 (S 2407-2018/0002-St 224) - DRsp Nr. 2019/80352

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 11.12.2018 - Aktenzeichen S 2407-2018/0002-St 224

DRsp Nr. 2019/80352

Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung einer Bausparkasse bei Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG)

Bausparkassen sind als auszahlende Stellen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG anzusehen. Daher ist eine Bausparkasse verpflichtet, einen Steuerabzug auf die von ihr vereinnahmten Dividendenzahlungen vorzunehmen, wenn sie der depotführenden Stelle nicht schriftlich mitteilt, dass sie Eigentümerin der Wertpapiere ist und die depotführende Stelle für die Bausparkasse den Steuerabzug vornimmt. Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen richtet sich in diesen Fällen nach den im BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13 Rz. 66) beschriebenen Grundsätzen.