Mit den Bezugsverfügungen hatte die OFD darauf hingewiesen, dass der Ersatzwirtschaftswert zur Prüfung der Größenmerkmale in §§ 7 g und 14 a EStG nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen ist.
Zur Ermittlung eines Anteils am Ersatzwirtschaftswert sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.04.1991 (BStBl 1991 I S. 499) ergangen, welche grundsätzlich sinngemäß anzuwenden sind.
Statt dessen kann die Berechnung aus Vereinfachungsgründen auch nach den gleichlautenden Erlassen vom 15.03.1999 (BStBl 1999 I S 423) erfolgen, da die dortigen Prozentsätze auch in anderen Fällen für ertragsteuerliche Zwecke (vgl. Anlage 1 zu den GewStR) herangezogen werden.
Die Aufteilung erfolgt durch die ALS.
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