OFD Rostock - Verfügung vom 11.01.2000
InvZ 1260 A - St 232

OFD Rostock - Verfügung vom 11.01.2000 (InvZ 1260 A - St 232) - DRsp Nr. 2008/81093

OFD Rostock, Verfügung vom 11.01.2000 - Aktenzeichen InvZ 1260 A - St 232

DRsp Nr. 2008/81093

§ 3 InvZulG Investitionszulage nach dem InvZulG 1996; Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993

Das InvZulG 1996 begünstigt Investitionen außerhalb des verarbeitenden Gewerbes nur, soweit sie im zeitlichen Rahmen des § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 InvZulG begonnen und abgeschlossen wurden. Investitionen ab dem Kalenderjahr 1997 sind gem. § 3 Nr. 4 InvZulG außerhalb des verarbeitenden Gewerbes, des eingetragenen Handwerks oder des innerstädtischen Handels nicht mehr begünstigt.

Aus gegebener Veranlassung hält die OFD es für erforderlich, nochmals auf die Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige hinzuweisen.

Die Einordnung von Betrieben oder Betriebsstätten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (KdWZ), ist grundsätzlich für die Investitionen maßgebend, die nach dem 31.12.1994 begonnen wurden (vgl. BMF-Schr. vom 30.12.1994BStBl 1994 I S. 18, TZ 9).

Die Gewinnung und das Ausbaggern von Kiesen und Sanden aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Steinen. Kiesen und Sanden ist in der KdWZ im Abschnitt C - Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden -, in der Unterklasse 14.21.0. - Gewinnung von Kies und Sand - eingeordnet.