LAG Chemnitz - Urteil vom 20.05.2020
9 Sa 398/18
Normen:
BGB § 276; BGB § 277; BGB § 278; BGB § 286 Abs. 4; TV-L § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2880/17

Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 9 Sa 399/18 v. 20.05.2020

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 398/18

DRsp Nr. 2021/16448

Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 9 Sa 399/18 v. 20.05.2020

1. Stellt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer ein, so hat er dies zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. 2. Beruht der Ausspruch einer Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der Arbeitgeber mit der Einstellung der Gehaltszahlung solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf. Dieser Grundsatz kann auf den Fall der Befristung übertragen werden, bei der der Arbeitgeber mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses werde sich als wirksam erweisen. 3. Befindet sich der Arbeitgeber bei der Einstellung der Gehaltszahlung in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, hat er den Annahmeverzug nicht zu vertreten. Dem Gläubiger stehen in diesem Fall keine Verzugszinsen zu.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2018 - 11 Ca 2880/17 -

a b g e ä n d e r t

und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 277; BGB § 278; BGB § 286 Abs. 4; TV-L § 37 Abs. 1;

Tatbestand: