OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2020
15 A 734/19
Normen:
AO § 130 Abs. 1; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7002/18

Pflicht zur Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheids bei Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ermessen der Behörde bei einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NW; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 15 A 734/19

DRsp Nr. 2020/3600

Pflicht zur Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheids bei Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ermessen der Behörde bei einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NW; Antrag auf Zulassung der Berufung

Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid ist nicht allein deswegen zurückzunehmen, weil er unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ergangen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.559,45 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.