(1) Abschlag vom Vermögenswert 1 Der gemeine Wert von Anteilen an gemeinnützigen Gesellschaften - ausgenommen Wohnungsbaugesellschaften - ist in der Weise zu ermitteln, daß vom Vermögenswert, der nicht über dem Nennwert anzusetzen ist, ein Abschlag von 30 v.H. zu machen ist. 2 Bei gemeinnützigen Gesellschaften, die dauernd auf Zuschüsse oder Spenden angewiesen sind, kann der Abschlag je nach Lage des Einzelfalls auch höher bemessen werden. 3 Abschnitt 8 ist nicht anzuwenden. (2) Anteile an steuerbefreiten Unterstützungskassen
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