(1) 1Vermögen einer inländischen Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2ErbStG) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. 2Die Steuerpflicht setzt voraus, daß die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt (> § 9 Abs. 1 Nr. 4ErbStG) die Voraussetzungen für eine Familienstiftung erfüllt. 3 Die Steuerpflicht entfällt hiernach, wenn eine Familienstiftung vor diesem Zeitpunkt aufgelöst oder durch Satzungsänderung in eine andere Stiftung (z.B. Unternehmensstiftung) umgewandelt wird. (2)
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